Pflegestärkungsgesetz I ab 01.01.2015 in Kraft

Wenn die eigenen Lebensumstände es erlauben, entscheiden sich inzwischen sehr viele Angehörige für die Pflege eines Familienmitglieds zuhause. Es werden nach Angabe des Statistischen Bundesamts über zwei Drittel der ca. 2,5 Millionen pflegebedürftigen Personen in Deutschland im Rahmen häuslicher Pflege versorgt. Dass dies ganz überwiegend gerade für den Pflegebedürftigen die viel schönere Alternative ist, wenn er sein gewohntes Umfeld nicht verlassen muss und von nahestehenden Personen liebevoll versorgt wird, versteht sich geradezu von selbst. Aber es schont natürlich auch die Ressourcen der Gesellschaft, wenn Pflege familiär gelöst und organsiert werden kann.

Es wurde daher also höchste Zeit, dass die Politik diesen gar nicht genug zu würdigenden Einsatz in der häuslichen Pflege noch mehr unterstützt. Mit dem am 01.Januar 2015 in Kraft getretenen Pflegestärkungsgesetz I bewegt sich erfreulicherweise gerade auch im Bereich der häuslichen Pflege etwas zum Guten. Nach Auskunft des Bundesministeriums für Gesundheit stehen zur Umsetzung des Pflegeverstärkungsgesetzes zusätzliche 1,4 Milliarden Euro zur Verfügung, um die pflegerische Versorgung und Betreuung in den eigenen vier Wänden zu unterstützen.

Die wichtigsten Änderungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige kurz dargestellt:

neue Leistungen für Pflegebedürftige

  • Zuschüsse für Umbaumaßnahmen (z.B. barrierefreie Dusche) erhöhen sich von 2.557 Euro auf bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme
  • Anspruch auf zusätzliches Betreuungsgeld auch mit Pflegestufe I bis III von 104 Euro pro Monat (bei Demenzkranken 104 Euro bzw. 208 Euro)
  • zusätzliche Entlastungsleistungen, wie Hilfen im Haushalt, Alltagsbegleiter oder ehrenamtliche Helfer (bis 40 Prozent des Umfangs der ambulanten Pflegesachleistung können eingesetzt werden)
  • Leistungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege werden ausgebaut und können besser miteinander kombiniert werden

neue Leistungen für pflegende Angehörige

  • pflegende Angehörige können im Krankheitsfall oder bei Urlaub nunmehr sechs statt vier Wochen lang eine Vertretung in Anspruch nehmen
  • durch die nun mögliche Nutzung von 50 Prozent des Kurzzeitpflegebetrag als häusliche Verhinderungspflege stehen für die Verhinderungspflege statt 1.612 Euro bis zu 2.418 Euro zur Verfügung
  • eine Umwidmung von bis zu 40 Prozent ambulanter Pflegesachleistungen in niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote ist möglich, um der jeweiligen konkreten Pflegesituation flexibler gerecht zu werden
  • bis zu zehntägige Auszeit vom Beruf möglich, um kurzfristig die Pflege eines nahen Angehörigen zu organisieren mit jetzt neuer Lohnersatzleistung innerhalb dieser zehn Tage (auch Pflegeunterstützungsgeld genannt)

Neben dem Pflegestärkungsgesetz ist am 01. Januar 2015 auch das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf in Kraft getreten. Wenn man einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegt, kann man nun bis zu sechs Monate völlig aus dem Beruf aussteigen und hat einen Anspruch darauf, die wöchentliche Arbeitszeit zwei Jahre lang auf 15 Stunden zu reduzieren (Familienpflegezeit). Um die Einkommensverluste etwas auszugleichen kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragt werden.

Es ist eine sehr zu begrüßende Entwicklung, dass diejenigen Menschen, die sich der großen Herausforderung stellen, einen Familienangehörigen zuhause zu pflegen, die gebotene Aufmerksamkeit und Unterstützung durch die Gesellschaft nun in etwas höherem Maße bekommen.

Ein entscheidender Vorteil der häuslichen Pflege besteht darin, dass den ganz individuellen, in der Familie ja bekannten Bedürfnissen, Interessen und Neigungen des Pflegebedürftigen viel besser entsprochen werden kann. Und die technischen Entwicklungen der Produkte rund um die Pflege ermöglichen da einiges. Wer nicht mehr so gut sieht, kann auf Hörbücher zurückgreifen. Eigenes kann diktiert statt geschrieben werden. Oder auch mal einfach nur Zeit für sich allein haben. Eine jederzeit gegebene Erreichbarkeit der Pflegeperson ist dann wichtig. Sie verhindert Angst und Unsicherheit und ermutigt zur Aufrechterhaltung der Selbständigkeit. Das ist sowohl für den Gepflegten als auch den Pfleger wichtig. Wir laden Sie ein, sich zum Beispiel einmal die erstaunlichen Möglichkeiten und Freiheiten anzuschauen, die Ihnen dabei unser Notruftelefon Easywave in Verbindung mit den verschiedensten Notrufsendern eröffnet.

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